Haustier in Mietwohnung: Was geht, was nicht?

Darf mein Vermieter mir grundsätzlich verbieten, einen Hund in der Mietwohnung zu halten? Die Frage beschäftigt manch einen Hundebesitzer auf Wohnungssuche, aber auch manch einen, der ohne Hund in eine Wohnung gezogen ist, sich dann aber doch für einen vierbeinigen Mitbewohner entscheiden möchte. Eine klare Antwort auf diese Frage gibt es leider (noch?) nicht, schreibt der Mieterinnen und Mieterverband Deutschschweiz in einem Merkblatt zum Thema. Das bedeutet allerdings, dass bei der Thematik alles im Unklaren liegt.

Hundehaltung: Grundsätzliche Verbote sind (un-)möglich?

In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht am 20. März 2013 in einem Urteil festgelegt: „Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, ‘keine Hunde und Katzen zu halten’, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.“ Damit wurde die Situation von in Mietwohnungen lebenden Hundehaltern in Deutschland prinzipiell gestärkt. In der Schweiz ist die Situation jedoch etwas anders. Hier existiert ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts aus dem Jahr 1994, in dem ein Hundehalteverbot in einem Mietvertrag als verbindlich bewertet wurde. Allerdings verweist der Schweizer Mieterverband auf das Alter des Urteils und darauf, dass die Frage der Verbindlichkeit eines grundsätzlichen Hundehalteverbots in Mietverträgen in der Schweiz heute möglicherweise anders beantwortet würde.

Wie sieht es mit anderen Tieren aus: mit Katzen, Wellensittichen, Hamstern? Hier gilt laut Aussage des Verbands: Auch, wenn ein Mietvertrag Tierhaltung verbietet oder nur mit Einwilligung des Vermieters erlaubt, ist ein Halten kleinerer Tiere ohne Einwilligung möglich. Als Beispiele werden explizit Meerschweinchen, Hamster, Wellensittiche, Kanarienvögel und „andere unproblematische Kleintiere“ genannt. Teils sieht man auch reine Wohnungskatzen als solche unproblematischen Kleintiere an, aber hier scheiden sich bereits die Geister, sodass ein Streit mit ungewissem Ausgang drohen könnte. Wiederum unproblematisch ist auch in einem Miethaus mit Heimtierverbot der Besuch von Menschen, die ein Haustier wie einen Hund vorübergehend mitbringen. Das gilt in der Regel selbst dann, wenn der Besuch übernachtet.

Erlaubnis – erlauben und widerrufen!

Erlaubt der Vermieter Haustiere, rät der Mieterverband dazu, das Einverständnis schriftlich zu fixieren. Allerdings gibt es auch die sogenannte stillschweigend erteilte Erlaubnis: Existiert nämlich eine ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters nicht, weiss der aber bereits länger davon, dass sein Mieter ein Haustier wie etwa einen Hund hält und hat nichts dagegen geäussert, kann er nicht plötzlich und ohne dass neue Aspekte eingetreten sind, die Abschaffung des Heimtiers verlangen. Es gilt jedoch auch: Fühlen sich beispielsweise Nachbarn intensiv gestört oder wird die Wohnung der Wohnung durch das Tier geschädigt, kann auch eine einmal erteilte Bewilligung widerrufen werden. Hier bleibt allerdings viel Raum für persönliche Einschätzungen, wann Zumutbares überschritten wird.

Probleme kann es zudem geben, wenn Tiere mit einer gewissen Gefährlichkeit gehalten werden oder eine relativ hohe Anzahl von Tieren im Haus lebt. Das gilt selbst dann, wenn ein Mietvertrag Haustierhaltung nicht verbietet. Die Miete aufgrund eines angeschafften Haustiers zu erhöhen, ist übrigens nicht legitim. Darauf weist der Mieterverband in seinem Magazin „M & W – Mieten & Wohnen“ vom Oktober 2013 hin.

Ob es Probleme mit einem Haustier geben könnte, sollte man als (potenzieller) Wohnungsmieter möglichst mit dem Vermieter abklären, bevor man ein Haustier anschafft oder eine neue Wohnung bezieht. Ist das Tier erst einmal da oder ist man erst einmal mit seinem Tier eingezogen, sind die Folgen möglicher Probleme oft unangenehmer. Wie bei allen Problemen zwischen Mietern und Vermietern gilt: Kommt es zum Streit, sollte man versuchen, ihn auf der kleinstmöglichen Ebene zu schlichten: also im persönlichen Gespräch zwischen Mieter und Vermieter, in einem Schlichtungsverfahren und erst, wenn alles nicht zu einer Lösung führt, möglicherweise auch vor Gericht. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Privatrechtsschutz zu besitzen, der einem für solche Fälle rechtlichen Beistand sichert. Die Versicherung bietet aber bereits vor dieser Stufe beispielsweise rechtliche Beratung an, durch die sich die Chancen bei einem Rechtsstreit besser abschätzen lassen.